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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten bzw. Unternehmers, dass er die Bestellung oder den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

1.2 Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen rechtsheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.

 

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

 

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen, vervielfältigen, oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

 

4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich Brutto für den Privatkunden und Netto für den Geschäftskunden. Bei Teillieferungen behält sich FRIPOOL GmbH das Recht vor, eine Zwischenabrechnung zumachen. (zb. Rollläden, Überdachungen, die erst nach dem Setzen und Inbetriebnahme installiert werden können)

4.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn:

– die Lieferfrist nachträglich einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird, oder

– Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, und dergleichen zu leisten.

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:

– die Hälfte bei Bestellung

– 40% bei Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Montagebereitschaft

– der Restbetrag nach Warenempfang bzw. Fertigstellung der Montage.

5.2 Jegliche Verrechnung ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ausgeschlossen.

5.3 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht haben oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

5.4 Werden die Zahlungsfristen gemäss Ziff. 5.1 überschritten, so schuldet der Besteller ohne besondere Mahnung einen Verzugszins in der Höhe des am Domizil des Lieferanten geltenden Bankdiskontsatzes, jedoch 5%, ab der jeweiligen Zahlungsfrist.

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6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im öffentlichen Register.

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7. Lieferfristen

7.1 Die Frist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet worden sind.

7.2 Die Lieferfrist oder Montagefrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse oder Verzögerungen auftreten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, unabhängig vom Verschulden des Zulieferers, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.

7.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Montage eine Verzugsentschädigung geltend zu machen.

7.4 Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend.

7.5 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche.

 

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

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9. Versand, Transport und Versicherung

9.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport oder Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben und vom Besteller zu bezahlen.

9.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

 

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

10.1 Der Lieferant wird die Lieferungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

10.1 Le fournisseur examinera les marchandises autant que possible avant l’envoi. Si d’autres examens sont exigés par le commanditaire, ils seront raisonnables et à la charge de ce dernier.

 

10.2 Der Besteller hat die Lieferungen bzw. Leistung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

 

10.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 10.2 mitgeteilten Mängel zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

10.4 Die Vertragsparteien können eine Abnahmeprüfung vereinbaren.

 

10.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.3 sowie Ziff. 11 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

 

11. Gewährleistung, Haftung für Mängel

11.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist).

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Beginn des Fristenlaufs gemäss Ziff. 7.1. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

 

11.2 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel.

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge aller anderen Gründe.

 

11.3 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten.

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

 

11.4 Haftung für Nebenpflichten.

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

 

12. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

 

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

 

13.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

 

Düdingen, 30.08.2018

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